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Was gilt bei der Übernahme von Verwarngeldern durch den Arbeitgeber?

Inhalt

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten, an deren Verursachung der Mitarbeiter beteiligt ist, muss immer geprüft werden, ob eine solche Kostenübernahme zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt oder im eigenbetrieblichen Interesse stattfindet. Dabei lassen sich mehrere Fallkonstellationen unterscheiden.

Arbeitgeber leistet auf eigene Schuld

Der Arbeitgeber als Halter eines Kraftfahrzeugs leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat, daher nicht zu Arbeitslohn (BFH vom 13.08.2020 VI R 1/17).

Erlass einer realisierbaren Forderung führt zu Arbeitslohn

Ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn würde hingegen vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

Besteht ein Regressanspruch?

In diesem Zusammenhang ist außerdem von Bedeutung, ob, und wenn ja, in welcher Höhe dem Arbeitgeber ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer, der die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, zukommt. Gelangt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber einen solchen Anspruch hat, muss in einem nächsten Schritt die Frage nach dem Zeitpunkt des Erlasses gemäß § 397 BGB, also nach dem Zufluss des damit einhergehenden geldwerten Vorteils, geklärt werden.

Übernahme kein eigenbetriebliches Interesse

Der Erlass einer realisierbaren Forderung kann nach Ansicht des BFH nicht mit dem "eigenbetrieblichen Interesse" begründet werden, Ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern begangenen Parkverstöße) ist keine geeignete Grundlage einer solchen betrieblichen Zielsetzung. Dies gilt auch, soweit es sich bei den Parkverstößen regelmäßig um solche im absoluten Bagatellbereich handelt.

Stand: 30. August 2021

Bild: gpointstudio - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

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