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Was gilt für Corona-Tests in Unternehmen?

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Der Arbeitgeber ist seit dem 23.04.2021 dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzverordnung). Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Aus der Angebotspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich aber keine Testpflicht für den Arbeitnehmer.

Da der Arbeitgeber die Kosten der Testung des Arbeitnehmers übernimmt, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt führt. Die Finanzverwaltung hat zu diesem Thema in Ihren FAQ Corona (Stand 26.04.2021, VI 15) Stellung genommen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Corona-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber führt deshalb nicht zu Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt.

Stand: 30. August 2021

Bild: gpointstudio - stock.adobe.com

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