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Nachträgliche Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags

Inhalt

Pflegepauschbetrag

Steuerpflichtige, die ihre nahen Angehörigen in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der bzw. des Pflegebedürftigen selbst pflegen und hierfür kein Entgelt erhalten, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Der Pflegepauschbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 € 600,00 bei Pflegegrad 3 € 1.100,00 bei Pflegegrad 4 oder 5 € 1.800,00 im Jahr (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Pauschbetrag kann unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Pflegegradbescheid ist Grundlagenbescheid

Der Pflegegrad wird oftmals erst Monate nach dem Antrag festgestellt und bescheinigt, im Regelfall dann rückwirkend. Die Steuererklärung für das betreffende Jahr einer erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades bzw. einer Höherstufung ist dann meist schon abgegeben und der Einkommensteuerbescheid oft schon erlassen. Es stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob der Pauschbetrag in solchen Fällen rückwirkend beantragt oder geändert werden kann und der Einkommensteuerbescheid entsprechend korrigiert werden muss.

Entscheidung Finanzgericht Düsseldorf 

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage bejaht (Urt. v. 20.10.2025, 14 K 1541/24 E). Der Bescheid über die Pflegegradeinstufung stellt einen ressortfremden Grundlagenbescheid dar. Dieser Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) bindend. Der Folgebescheid ist daher anzupassen, sofern die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn der Antrag auf Pflegegradeinstufung erst nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides (einen Monat nach Bekanntgabe) gestellt worden ist (Urt. v. 13.12.1985, III R 204/81).

Revisionsverfahren

Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, Aktenzeichen VI R 19/25. Pflegende Familienangehörige können sich in Einspruchsfällen darauf berufen.

Stand: 26. August 2026

Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

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