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Abgeltungsteuer

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Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wird seit dem 1.1.2009 eine Abgeltungsteuer erhoben. Die „Abgeltungsteuer“ ist keine eigene Steuerart. Der Name leitet sich ausschließlich von ihrer „abgeltenden“ Wirkung ab. Die Abgeltungsteuer verkörpert vielmehr die auf Kapitaleinkünfte zu erhebende Kapitalertragsteuer, welche zur Einkommensteuer zählt.

Subsidiaritätsgrundsatz

Die Abgeltungsteuer greift nur für jene (privaten) Kapitaleinkünfte, die weder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören („Subsidiaritätsgrundsatz“). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen u. a. Erträge aus privaten Beteiligungen an einem Handelsgewerbe, insbesondere aus stillen Beteiligungen und die Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsanteile.

Welche Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen

Der Abgeltungsteuer unterliegen sowohl die laufenden Erträge aus privaten Kapitalanlagen jeglicher Art als auch Veräußerungsgewinne.

Beispielhafte Aufzählung der wichtigsten laufenden Kapitaleinkünfte (Liste ist nicht abschließend!):

  • Gewinnanteile aller Art, wie Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien, Gewinnanteile aus Genussscheinen, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist
  • Gewinne aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Laufende Erträge aus Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art
  • Stückzinsen
  • Einkünfte aus Termingeschäften und Optionen (Stillhalterprämien)
  • Laufende und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds

Beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Veräußerungsgewinne (Liste ist nicht abschließend!):

  • Veräußerungsgewinne aus den Kapitalanlageformen Aktien, Genussscheine und diversen Unternehmensbeteiligungen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten
  • Gewinne aus der Veräußerung von (thesaurierenden) Investmentfonds
  • Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten
  • Gewinne aus der Veräußerung von Optionsscheinen

Steuerveranlagung

Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer direkt von der Schuldnerin bzw. vom Schuldner der Kapitalerträge (bei laufenden Erträgen aus Aktien, Gesellschaftsanteilen oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten) oder direkt vom Versicherungsunternehmen (bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen) und in allen übrigen Fällen, von der die Kapitalanlagen handelnden oder die Kapitaleinkünfte auszahlenden Stelle, im Inland erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuerbelastung tritt bei der Gläubigerin bzw. beim Gläubiger der Kapitalerträge durch Kürzung der Zuwendungen um den Steuerbetrag ein. Verluste werden mit Gewinnen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften durch die depotführende Bank verrechnet. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge erhöhen die Steuerprogression der übrigen Einkünfte nicht (Ausnahme: Günstigerprüfung, siehe unten). Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages sowie der zumutbaren Belastung im Rahmen des Steuerabzugs außergewöhnlicher Belastungen nicht berücksichtigt.

Steuererklärung für Kapitaleinkünfte

Eine Steuererklärung für bereits mit Abgeltungsteuer belastete Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Antrag auf Günstigerprüfung dar. Die Finanzverwaltung führt auf Antrag der Kapitalanlegerin bzw. des Kapitalanlegers eine Günstigerprüfung durch. Hierbei rechnet es die erklärten Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften hinzu. Die Günstigerprüfung soll Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer ermöglichen, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Im Allgemeinen profitieren Kapitalanleger von der Wahlveranlagung bis zu einem zu versteuernden Einkommen von bis zu ca. € 18.000,00 bzw. € 36.000,00 bei Zusammenveranlagung.

Steuerliche Behandlung von Verlusten

Für die Kapitaleinkünfte gelten besondere Verlustverrechnungsregelungen. Während Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten beliebig verrechnet werden können (z. B. können die Verluste aus der Vermietung mit Gewinnen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit verrechnet werden), dürfen Verluste aus der Einkunftsart Kapitalvermögen nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.01.2019 - IV C 2 - S 2706-a/15/10001, können Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden, die nach der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern sind. Seit 2021 gilt erstmals eine Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften. Diese können nur bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Für Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2020 eine Verlustverrechnungsbeschränkung bis in Höhe von € 20.000,00 pro Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Zur geltenden Verlustverrechnungsbeschränkung ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvL 3/21) anhängig.

Abgeltungsteuer auf Investmenterträge und Vorabpauschale für 2024

Seit dem 1.1.2019 wird Investmentfondsanlegern eine Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale abgezogen. Die Vorabpauschale fällt auf Investmentfonds an, die keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen (im Regelfall thesaurierende Fonds). Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an der risikolosen Marktverzinsung. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden auch die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Anteilseigners ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Die Höhe der Vorabpauschale hängt von der Höhe des Basiszinses der Europäischen Zentralbank ab und wird jeweils zum Jahresanfang durch BMF-Schreiben bekannt gegeben.

Stand: 1. Januar 2024

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