Seitenbereiche

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Inhalt

Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.

Elektronische Verwaltungsakte

Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.

Freigabe der elektronischen Steuererklärung

Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.

Neue Korrekturvorschriften

Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.

Automatische Steuerfestsetzung

Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

Stand: 30. Januar 2017

Bild: maxsim - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Unternehmensberatung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke