Seitenbereiche

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2018

Inhalt

Bereich Einkommensteuer

Vom Bundesfinanzhof (BFH) werden im kommenden Jahr u. a. Entscheidungen zu den Steuerthemen „Teilwertabschreibung“, „Zuschüsse des Arbeitgebers“ sowie zur „Notwendigkeit eines Arbeitszimmers“ erwartet. Zur Frage der Akzeptanz einer Teilwertabschreibung von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften wird der BFH die Frage zu beantworten haben, ob einer Abschreibung der Umstand entgegensteht, dass die ausländische Gesellschaft aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern die Forderungen konzernfremder Gläubiger in der Vergangenheit befriedigt hat (Az. I R 51/17). Ein ständiges Brennpunktthema bei der Lohnsteuer stellt die Frage dar, ob eine Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird oder nicht. Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung bei einer Änderung des Arbeitsvertrages maßgeblich ist (Az. VI R 40/17). Mit Spannung wird auch das Urteil zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers einer Flugbegleiterin erwartet (Az. VI R 46/17).

Bereich Umsatzsteuer

Aus dem Bereich der Umsatzsteuer erwarten gewerbliche Vermieter mit Spannung eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters für die vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt (Az. XI R 20/17). Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, hat derartige Abfindungszahlungen als umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen angesehen (Az. 6 K 1986/16).

Bereich Verfahrensrecht

Bekanntermaßen verlangt die Finanzverwaltung für Steuerschulden trotz der anhaltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank immer noch ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Das summiert sich pro Jahr auf 6 %. Dasselbe gilt auch für Aussetzungszinsen, die für nachzuzahlende Steuerschulden nach Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung fällig werden. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob der Zinssatz im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (Az. X R 15/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hielt den Zinssatz für verfassungskonform (Urteil vom 30.6.2016, 11 K 406/15).

Stand: 29. Januar 2018

Bild: Kristin Gründler - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Unternehmensberatung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke