Seitenbereiche

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Inhalt

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Die Finanzverwaltung rechnet Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes/der Immobilie durchgeführt werden, den anschaffungsnahen Herstellungskosten für das Gebäude/Wohnung hinzu. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Konsequenz daraus ist, dass die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind, sondern im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Mieterabfindungen

Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen müssen oftmals Abfindungen an Mieter gezahlt werden, damit diese die Wohnung/das Gebäude verlassen. Die Finanzverwaltung rechnete solche Aufwendungen regelmäßig zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu. Dies widerspricht der neuesten Rechtsprechung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.9.2022 (IX R 29/21, veröffentlicht am 12.1.2023) den Anwendungsbereich obiger Vorschrift auf bauliche Maßnahmen am Gebäude beschränkt. Mieterabfindungen zählen nicht dazu. Diese können folglich im Jahr der Zahlungen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: peshkova - stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Unternehmensberatung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke