Seitenbereiche

Lohnsteuerpauschalierung und Sozialversicherung

Inhalt

Sozialversicherungspflicht bei verspäteter Pauschalierung

Schließt die nachträgliche Pauschalierung der Betriebsveranstaltung nach einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungsfreiheit aus? Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahrs nachträglich pauschal besteuert werden (LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2022, L 12 BA 3/20, Rev., Az. des BSG: B 12 BA 3/22 R).

Praxishinweis

Der GKV-Spitzenverband vertritt bis heute eine andere Auffassung. Im Unterschied hierzu sind die Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung zwar eine (rechtlich zulässige) steuerfreie oder pauschal besteuerte Behandlung hätte durchführen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht und die Arbeitsentgeltbestandteile (zunächst) steuerpflichtig belassen hat. Die nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung führt im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht, da hier nicht der Arbeitgeber die steuerpflichtige Erhebung ändert, sondern die Finanzverwaltung als prüfende Behörde. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das vorherige Kalenderjahr eine entsprechende Änderung des Lohnkontos des Arbeitnehmers und/oder eine nachträgliche Pauschalbesteuerung bis 28.2. des Folgejahres vornimmt oder bis 28.2. einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt (GKV- Spitzenverband vom 20.4.2016, TOP 5). Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: momius - stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Unternehmensberatung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke