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Einholung erweiterter Führungszeugnisse stellt keinen Arbeitslohn dar

Inhalt

In der Praxis fordert der Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Die Besorgung bzw. Vorlage ist für den Arbeitnehmer mit Kosten verbunden. Diese Kosten übernimmt i. d. R. der Arbeitgeber, da er die Vorlage auch explizit fordert. Führt nun die Übernahme der Kosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer? Mit der Rechtsfrage hat sich das FG Köln in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. Holt der Arbeitgeber aufgrund einer ihn adressierenden Verpflichtung im Rahmen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig (im Abstand von fünf Jahren) erweiterte Führungszeugnisse ein, besteht ein überwiegend betriebliches Interesse, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt (FG Münster vom 23.3.2022, 7 K 2350/19, Rev., Az. des BFH: VI R 10/22; Zulassung durch FG, Rechtsmittelführer: Verwaltung). Da die Verwaltung gerne die Übernahme versteuert hätte, hat nun der BFH das letzte Wort. In vergleichbaren Fällen sollten die Verfahren unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH offengehalten werden.

Praxishinweis

Vorteile des Arbeitnehmers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, stellen keinen Arbeitslohn dar. Die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat in diesem Zusammenhang insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: Birute - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

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