Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die ermittelten Verpflegungspauschalen (€ 14,00 € und € 28,00) zu kürzen (Frühstück um 20 %; Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag). Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer aber nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (BFH vom 12.7.2021 VI R 27/19).
Praxishinweis
Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden (BFH vom 7.7.2020 VI R 16/18). Die Kürzung bei fehlender erster Tätigkeitsstätte ist gesetzlich auch gerechtfertigt. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG legt fest, inwiefern im Fall der Mahlzeitengestellung die in § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG geregelten Verpflegungspauschalen zu kürzen sind. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ist mithin als Modifikation ausgestaltet. Die Geltungsanordnung in § 9 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 EStG erstreckt sich damit für den Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, nicht nur auf die entsprechende Anwendung der Verpflegungspauschalen für Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, der außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig wird (§ 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG), sondern zugleich auf die entsprechende Anwendung der Modifikation dieser Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, soweit ihm eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird (Rz. 17 BFH vom 12.7.2021 VI R 27/19, a.a.O.).
Stand: 29. November 2021
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