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Zufluss Arbeitslohn bei einer Gruppenkrankenversicherung

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Krankenversicherung und Sachbezug

Gruppenkrankenversicherungen können bei der richtigen vertraglichen Gestaltung Sachlohn darstellen. Das FG hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob die jährlich bezahlten Beiträge den Arbeitnehmern im Kalendermonat der Beitragszahlung als Arbeitslohn zugeflossen sind und dadurch die 44-Euro-Freigrenze (Hinweis ab VZ 2022: € 50,00) überschritten wird. Die Arbeitnehmer erhalten die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes, wenn sie zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung für das gesamte Versicherungsjahr haben (FG Baden-Württemberg vom 21.1.2022, 10 K 262/22, rkr.).

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 7.6.2018 VI R 13/16; BFH vom 14.4.2011 VI R 24/10) ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Rz. 6 BMF vom 15.3.2022). Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist (BFH vom 4.7.2018 VI R 16/17). Für den Zufluss von Arbeitslohn kommt es nicht auf das Innehaben von Ansprüchen (gegen den Arbeitgeber), sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche an. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Danach erlangten die Arbeitnehmer unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes. Mit der jährlichen Vorauszahlung der Beiträge war den Arbeitnehmern der Sachbezug „Versicherungsschutz“ bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen.

Stand: 26. April 2023

Bild: Stasique - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

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