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Erleichterter Nachweis beim Corona-Bonus § 3 Nr. 11a EStG

Inhalt

Der Gesetzgeber hat nochmals die Auszahlungsmöglichkeit des Corona-Bonus bis zum 31.3.2022 verlängert. Die Höhe des Auszahlungsbetrages bleibt aber unverändert bei € 1.500,00. Bisher war für die Anwendung der Steuerfreiheit erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG eingehalten werden. Nach der nun aktuell vorliegenden Fassung der FAQ „Corona“ (Steuern) vom 6.7.2021 werden jetzt auch andere Vereinbarungen bzw. Erklärungen als Nachweis zugelassen. Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden jetzt auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen werden (Vereinfachung in der Praxis). Ohne irgendeinen Nachweis kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber sollte entsprechende Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen. Die nächste Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit. Weitere Informationen zum Corona-Bonus finden Sie in den FAQ „Corona“ (Steuern) in der jeweils aktuellen Fassung unter VIII.

Stand: 29. November 2021

Bild: goldbany - Fotolia.com

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