Seitenbereiche

Poolarzt

Inhalt

Zahnarzt als Poolarzt

Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen - mit Erfolg.

BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke