Seitenbereiche

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Inhalt

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b) und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K 4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen, genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden, „welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: s. engels - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

OK