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Verbilligte Wohnraumüberlassung ab 1.1.2021 jetzt auch in der Sozialversicherung beitragsfrei

Inhalt

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts bis zu € 25,00 je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Seit 1.1.2021 jetzt auch in der Sozialversicherung beitragsfrei

Die gesetzliche Neuregelung im Steuerrecht hat im Jahr 2020 keinen Eingang in die Sozialversicherungsentgeltverordnung gefunden. Seit dem 1.1.2021 hat das Sozialversicherungsrecht mit dem Steuerrecht gleichgezogen. Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV).

Hinweis für die Praxis

Da diese Änderung erst mit 1.1.2021 in Kraft getreten ist, sind im Jahr 2020 zwingend zwei Berechnungen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils vorzunehmen. Eine Berechnung für den Bereich der Lohnsteuer (1/3 Bewertungsabschlag) und eine gesonderte Berechnung für den Bereich der Sozialversicherung (ohne Bewertungsabschlag).

Stand: 30. August 2021

Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Unternehmensberatung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

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