Aufwendungen für den Erwerb von Schutzmasken durch Privatpersonen (z. B. für private Zwecke oder um der Schutzmaskenpflicht im öffentlichen Raum, also Straßen, Geschäfte, Märkte, nachzukommen), zählen in der Regel zu den Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und sind durch den Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht abgegolten. Ein Werbungskostenabzug gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Arbeitnehmer selbst angeschafften Masken kommt nur in Betracht, sofern eine Schutzmaske erforderlich ist, um die jeweilige berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Werden die vom Arbeitnehmer selbst angeschafften Masken überwiegend zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit genutzt, ist es für den Werbungskostenabzug unschädlich, wenn die Masken auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden. Wird eine vom Arbeitnehmer angeschaffte Schutzmaske sowohl im beruflichen Alltag als auch privat (z. B. beim Einkaufen) getragen, ist eine Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre im Allgemeinen nicht zweifelsfrei möglich. Ein Abzug als Werbungskosten scheidet dann aus (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 06.07.2010, BStBl I, 614). Schafft der Arbeitnehmer die Masken an, um für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die im öffentlichen Personennahverkehr bestehende Schutzmaskenpflicht zu erfüllen, so sind die entstehenden Kosten für die Masken grundsätzlich von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst, die sich auf alle fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen erstreckt.
Praxishinweis
Da von der gegenwärtigen Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken in der Regel alle Menschen in gleicher Weise betroffen sind, ist ein Abzug als „außergewöhnliche Belastung“ i. S. d. § 33 EStG nicht möglich.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum: